Soldaten und Kameradschaftsverein Bayerdilling - Wächtering


Soldaten- und Kameradschaftsverein Bayerdilling – Wächtering e.V. vom 29. März 2008
(mit Eintragung ins Vereinsregister und Gemeinnützigkeit)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Soldaten- und Kameradschaftsverein Bayerdilling-Wächtering" und hat seinen Sitz in Rain, Stadtteil Bayerdilling. Er wurde 1892 gegründet und ist mit dieser Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg einzutragen. Er gehört der Bayer. Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V. an.

(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

         (2) Der Verein wird zu diesem Zweck

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder, Mitgliedschaft             

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und wird wirksam mit der Annahme durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(3) Die Angaben zur Person des Mitglieds werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verarbeitet und genutzt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jeweils im Rahmen der dafür geltenden Richtlinien haben die Mitglieder das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu beachten und die Beiträge zu entrichten.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

               

(1) Die Mitglieder haben die Jahresbeiträge (Geldzahlung) zu leisten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zum Jahresbeginn fällig.

(2) Der Jahresbeitrag wird in der Regel jährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben. Die hierzu erforderlichen Mitgliedsdaten werden den Banken oder Sparkassen übermittelt. Mitglieder, die kein Konto führen, können den Mitgliedsbeitrag auch ausnahmsweise bar entrichten; für diesen Fall ist der Beitrag eine Bringschuld und zu Jahresbeginn zu entrichten.

(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der eingetragenen Vereinssatzung und muss somit bei Änderungen dem Registergericht nicht mitgeteilt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.     dem Vorsitzenden           

2.     dem Stellvertretenden Vorsitzenden              

3.     dem Kassierer      

4.     dem Schriftführer            

5.     sowie aus 3 Beisitzern.               

(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1) sowie durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4) Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Nachwahl für die verbleibende Amtszeit stattfindet.

 

§ 10 Leitung des Vereins

(1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3)  Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 200 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:               

1.   Vorbereitungen der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.

2.   Einberufen einer Mitgliederversammlung.

3.   Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.      

4.   Verwaltung des Vereinsvermögens.

5.   Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

6.    Erstellen eines Jahres- und Kassenberichtes.

7.    Überwachung über den Vollzug der Satzung.

8.    Erlass von Richtlinien über Mitgliederehrungen.

9.    Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

10.  Vertretung und Durchführung von Zweck und Aufgaben des Vereins.

11.  Betreuung der Mitglieder und Werbung für den Vereinszweck.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen einmal jährlich das Kassen- und Rechnungswesen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

(3)  Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Anschreiben der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.  

(2)  In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(3)  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

   

§ 15 Wahlen, Amtsdauer, Abstimmungen

(1)  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vereinskassier und der Schriftführer sind schriftlich und geheim zu wählen. Diese Vorstandsmitglieder können alle auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden, wenn jeweils nur ein Bewerber für ein Amt vorgeschlagen wird. Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorgeschlagen oder stimmen 10 % der erschienenen Mitglieder diesem Verfahren nicht zu, so werden diese Vorstandsmitglieder einzeln und zwar in der Reihenfolge gemäß § 9 Absatz 1 gewählt. Kommt es zu einer Wahl mit nur einem Stimmzettel, muss dieser so gestaltet sein, dass der Wahlberechtigte die Möglichkeit besitzt, ein wählbares Mitglied handschriftlich auf den Stimmzettel einzutragen. Die Beisitzer werden per Akklamation gewählt, sofern kein Mitglied eine schriftliche Wahl verlangt.

(2) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wählbar in den Vorstand und als Kassenprüfer ist jedes Vereinsmitglied. Die Amtsdauer des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.

(4)  Sonstige Abstimmungen werden offen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt, außer es verlangen mindestens fünf anwesende stimmberechtigte Mitglieder die schriftliche Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 16  Änderung der Satzung

(1)  Über Anträge auf Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.

(2)  Anträge über Änderung der Satzung sind in der Tagesordnung bekannt zu geben.

(3)  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  

§ 17  Niederschriften

(1) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

·       Ort und Tag der Versammlung

·       Bezeichnung des Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und des Schriftführers

·       Tagesordnung

·       Art der Abstimmung

·       Namen der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)

·       Die gefassten Beschlüsse mit dem genauen Abstimmungsergebnis

(3)  Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und des Schriftführers zu unterzeichnen.

 

§ 18  Ehrungen, Ehrenmitglieder

(1)  Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Wird ein ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenmitglied ernannt, trägt er den Titel "Ehrenvorsitzender".

(2)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht  befreit.

(3)  Die Ehrenmitgliederzahl darf nicht höher als 10 % der Gesamtmitgliederzahl sein.

(4)  Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit Zweidrittel-Mehrheit.

(5)  Richtlinien für Ehrungen beschließt der Vorstand.

§ 19  Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss (Abs. 1) nur fassen, wenn mindestens zwei Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird die benötigte Anzahl in der ersten Versammlung nicht erreicht, so kann in einer zweiten Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Vierfünftel-Mehrheit die Vereinsauflösung beschlossen werden; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(3)  Bei Auflösung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rain. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege und Renovierung der Kriegsgedenkstätten zu verwenden; erfolgt innerhalb von drei Jahren eine Wiedergründung des Vereins und verfolgt dieser steuerbegünstigte Zwecke, soll die Stadt das Vermögen diesem Verein zur Verfügung stellen.

 

§ 20  Liquidation

(1)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen und ggf. Gläubiger zu befriedigen.

 

§ 21  Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.03.2008 von den anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlossen. Sie ersetzt mit sofortiger Wirkung die Satzung von 1984.

Rain-Bayerdilling, 29. März 2008

-Inhalt der Internet-Seite ohne Gewähr, es gilt die gerichtlich eingetragene Satzung-

Der Verein ist unter Nr. VR 200461 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

 

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Adalbert Riehl
27.12.2008