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Satzung des Vereins
"Freiwillige Feuerwehr Bayerdilling e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Bayerdilling e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rain, Stadtteil Bayerdilling.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Verein ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Bayerdilling insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive
Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst aussscheiden, werden passive
Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder
unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle
Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können
Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige
Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Bayerdilling haben und für
den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minder-jährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres)
gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
und abstimmenden Mit-glieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluß.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung
seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich sichschriftlich oder
persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen
den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammmlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt
sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der
nächsten Mitgliederver-sammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht
das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlas-sen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. Kommandanten, der zugleich stellvertretender
Vorsitzender ist,
3. dem Schriftführer und Kassenverwalter,
4. dem 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und
5. zwei Vertrauensleuten aus dem Kreis der aktiven
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Die unter Absatz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Die unter Abs.
1 Nrn. 2 und 4 genannten Kommandanten werden auf Veranlassung der Stadt Rain
auf 6 Jahre gewählt (gesetzliche Regelung). Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlußfassung über Ausgaben von mehr
als 400,..DM im Einzelfall.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (§ 8 Abs. 1
Nrn. 1 und 2)vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird
das Vertrauensrecht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der
Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
§ 10 Sitzungen des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund
von Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung
- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung wird von den Vertrauensleuten ( § 8 Abs. 1 Nr.
5 ) geprüft. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
und der Kassenprüfer,
4. Beschlußfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlußfassung über die Berufung
gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß
weitere Angelegeheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen
werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied
- stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist
der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlußfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der er-schienen Mitglieder
dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Be-schlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. eine besondere Auszeichnung
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vereinsvermögen der Stadt Rain oder deren Rechtsnachfolgerin
zu. Die Stadt Rain bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat dieses Vermögen
bis zu 5 Jahre nach der Auflösung des Vereins treuhänderisch zu
ver-walten. Sollte während dieser Zeit in Bayerdilling wieder eine
Freiwillige Feuerwehr gegründet werden, so soll das Vereinsvermögen
dieser zufließen. Nach Ablauf von 5 Jahren hat die Stadt Rain oder
deren Rechtsnachfolgerin das erhaltene Vereinsvermögen unmittelbar und
ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 1997
ange-nommen.
Bayerdilling, den 20. Juni 1997
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Schouli, 18.Mai 2010